Freitag, 28. Juni 2019

Gutachter, Gutachten und die Konsequenzen

Nachdem sich offensichtlich wieder einmal Gutachter – gleich 4 an der Zahl – in ihren „Gutachten“ und ihrer Beurteilung, welcher die Justiz aber gefolgt ist, scheinbar geirrt haben, habe ich mir – wie bereits schon früher – Gedanken zu diesem Thema gemacht.
Bestens geeignet, um die Widersprüchlichkeit in einem Rechtsstreit - mit anschließend darauf beruhendem und ergangenem Urteil - mit „Gutachten“ und „Gutachtern“ aufzuzeigen, ist ein Prozess, bei welchem es um die Psychologie (also um die „Seelenlehre, die Wissenschaft um die Seele“) „des Menschen“ und dessen meist fatalen Auswirkungen geht. Demnach müsste „man“ zunächst das „Seelenleben“ von Menschen sehen, erkennen und verstehen können, um in der Folge das „Körperleben“ nachvollziehen zu können. Also Ursache und (Aus)Wirkung. Die Berufung von psychologischen Gutachtern bedeutet demnach allerdings auch, dass „man“ die Ursache und Priorität des Verhaltens von Menschen in der Seele sieht?! Daraus die Schlüsse bzgl. zu be- oder verurteilenden Handlungen zieht?!
Um dann aber evtl. falsch erstellte Gutachten und auch die Gutachter zu rechtfertigen, lässt z. B. die bayerische Justizministerin a. D. Merk (AZ vom 9.10.2006) schon mal folgendes verlauten: „Man kann nicht in die Seele schauen“!
Womit sie ja absolut recht hat. Aber dann stellt sich für mich schon die Frage, was derartige Gutachten und Gutachter dann „sehen, erkennen und beurteilen“ sollen. Wollen aber nicht können, wozu man sie für psychologische Gutachten „beruft“? Wenn sie das beurteilen sollen, was man nicht sehen kann?! Und die Gerichte fällen – auf Grund derartiger Gutachten (also über etwas, dass "man" NICHT sehen kann) – dann ein Urteil. Sprechen dies dann auch noch im Namen eines ganzen Volkes, ohne dieses jemals danach, bzw. zu dessen Rechtsverständnis zu fragen, da sie es ja willkürlich - mit der "Hilfe" von Gutachtern, also "Weisen" und "Wissenden" - selbst auslegen.
Und hier beginnt bereits der erste Widerspruch. So sollen „psychologische“ Gutachten eigentlich das „Seelenleben“ eines Menschen erkennen und beschreiben. Aber die Gutachter beginnen - auch psychologische Gutachten – ihre „Untersuchung“ und damit ihre Beurteilung mit einer körperlichen, also äußerlichen Begutachtung des menschlichen Körpers, meist mit einem EEG unterstützt! Als ob sich „Seele“ an der Körpergröße, Leibesfülle und anderen körperlichen Merkmalen, wie eben auch „Hirnströme“ erkennen ließe?! Bevor es aber zu solch einer direkten Begutachtung kommt, liegen Gutachtern meist schon Akten – vom Gericht zur Verfügung gestellt - zur Einsicht und Beurteilung vor. So können und bilden sich Gutachter bereits vor dem direkten Kontakt mit dem zu Begutachtenden eine „Meinung“, ohne überhaupt ein Wort mit dem Betreffenden gewechselt zu haben. Dass es bei einer derartigen „Meinung(sbildung)“ bereits zu „Vorurteilen“ kommen kann und eben auch kommt, welche damit auch den weiteren Verlauf der Begutachtung beeinflussen, dürfte nicht überraschen. Jetzt hat zwar jeder Mensch das Recht auf eine eigene Meinung. Aber nicht jede Meinung entspricht auch dem Recht. Wenn aber nun die Meinung eines Menschen wie „Du und ich“ (nur mit einer anderen Schul- und Berufsbildung) zu einer Rechtsprechung beitragen soll, dann stellt sich doch per se die Frage: weshalb gilt die „Meinung“ des einen Menschen (auch wenn er als Gutachter bestellt ist), als „dem Recht“ entsprechend. Während die „Meinung“ des zu Begutachtenden als nicht „dem Recht“ entsprechend beurteilt wird?! Welcher Rechtsmaßstab liegt einer solchen Beurteilung zu Grunde, wenn nicht nur die unterschiedlichen Meinungen von Menschen?! Auf welches „Recht“ berufen sich Gerichte und Gutachter in einem Rechtsstreit, bei welchem zwischen Mensch und Mensch eigentlich zu klären wäre, welches Recht - „göttliches, übernatürliches“ oder „menschliches, von Menschen jederzeit (je nach „Meinung“) änderbares“ - wahres und von daher anwendbares Recht ist?! Zeigt dies nicht wiederum auf, dass es sich bei der menschlichen Rechtsprechung um ein willkürlich ausgelegtes Rechtsverständnis (also ausgelegte Meinung in §§ und Gesetze gefasst) und einen Akt der Gewalt handelt?! Dass es primär das Recht, das Rechtsverständnis zu erkennen und unterscheiden gälte?!
Wenn aber Gutachter die Entscheidung beeinflussen, bzw. eigentlich treffen – denn wozu sonst werden sie berufen? -, dann tragen eigentlich doch auch diese die Verantwortung für – auch – einen Gerichtsentscheid und dessen Folgen. Dann prüfen die Gerichte weder das Gesetz auf seine Rechtmäßigkeit, noch sind sie Rechtssprecher. Sondern sie sind dann nur die Ausführenden, die Lautsprecher der Gutachter, auf welche sie sich in „ihrem“ Urteil – welches eigentlich ein/e (Be)Urteil(ung) der Gutachter ist – berufen. Was ist dann die eigentliche Aufgabe von RichterInnen, der Rechtsprechung?! Was für eine „Art“ von Recht vertreten dann die Gerichte?! Sind dann in Wahrheit nicht die Gutachter diejenigen, die das Urteil gefällt haben?!
Wer ist letztlich dann für die Folgen eines – auch Fehl - Urteils verantwortlich?!


5 Kommentare:

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