Und richtig interessant wird es, wenn man die von Menschen willkürlich erfolgende /erfolgte und widersprüchliche Gesetzesauslegung also das/ein unterschiedliche/s Rechtsverständnis gegenüber stellt!
Wenn man die „scheinbare“ Trennung von Staat und Kirche/Religionen mal etwas näher betrachtet.
Auch hierzu wieder einige Auszüge aus einer Verfassungsbeschwerde als Beispiel:
[[ Hiermit erhebe ich frist- und formgerecht (wobei ich dies in der Folge begründe) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, sowie gegen das o. g. Urteil des BayLSG da:
- meine Klagebegründung/en nicht hinreichend berücksichtigt wurden
- und die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wie sich in der Folge zeigen wird
Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision:
Die Nichtzulassung einer nicht juristischen Person (Menschen) zur Revision stellt einen Verstoß gegen das GG der BRD und gegen die EMRK dar:
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 112, 50 <67>; stRspr).
Wer und nach welchen RECHts- und Gesichtspunkten stellt aber diesen Vergleich an?! Wer und wonach bestimmt „man“ die Art und das Gewicht?!
GG-Artikel:
- Art. 1 Abs. 3 GG „die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“
- Art. 3 Abs. 1 „ alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (eigene Anmerkung: also auch nicht juristische oder nicht zugelassene Prozess bevollmächtigte/Menschen haben demnach auch die gleichen Rechte; es sei denn „gleich ist nicht gleich“ auf Grund willkürlicher Auslegung)
- Art. 17 „Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden
- Art. 19 Abs. 4 „Wird jemand (eigene Anmerkung: Jedermann) durch die öffentliche Gewalt (eigene Anmerkung: wozu wohl auch Richter und Gerichte zählen) verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen“
- Art. 20 Abs. 3 „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige (eigene Anmerkung: sofern eine gültige Verfassung existiert?!) Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden (eigene Anmerkung: demnach dann wohl auch an dass GG der BRD (sofern gültig) und an die EMRK)“
- Art. 103 Abs. 1 „Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör (eigene Anmerkung: hier gibt es keine Differenzierung von juristischen und nicht juristischen Menschen, von zugelassenen und nicht zugelassenen (was ja mit Willkür – wer lässt wen und was zu – zu tun hat)“
- Da mir (jedermann) dieses rechtliche Gehör, die schriftliche Beschwerde durch das BayLSG und deren RichterInnen mit deren Entscheidung willkürlich garantiertes Recht verweigert wird, sind entweder die Artikel des GG (und damit das GG im Ganzen), wie auch die Artikel des EMRK (und damit auch die EMRK als Ganzes) falsch verfasst und niedergeschrieben, oder es wird gegen diese Gesetze und Artikel durch eigene willkürliche Auslegung von Recht verstoßen.
In diesem Zusammenhang verweise ich auf die „Europäische Charta über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter“.
Zitat: „Im Hinblick auf Art. 6 der [europäischen] Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), wonach jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und in angemessener Frist gehört wird, und zwar von unabhängigen und unparteiischen auf Gesetzen beruhendem Gericht“
EMRK
- Allgemeine Grundsätze
1.1. Das Richterstatut soll die Kompetenz, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleisten, die jedermann legitimerweise von den Gerichten und allen Richterinnen und Richtern erwartet, denen der Schutz seiner Rechte anvertraut ist. Es schließt jede Regelung und jede Verfahrensweise aus, die geeignet ist, das Vertrauen in diese Kompetenz, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen. Diese Charta enthält nachfolgend die Regelungen, die am besten geeignet sind, die Verwirklichung dieser Ziele zu gewährleisten. Der Zweck dieser Regelungen ist es, das Niveau der Garantien in den verschiedenen europäischen Staaten zu heben. Sie können nicht zur Rechtfertigung für nationale Rechtsänderungen dienen, die den Zweck haben, ein bereits erreichtes Niveau wieder abzusenken.
4.3. Richterinnen und Richter müssen sich stets so verhalten, dass das Vertrauen in ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird
5.3. Jeder Mensch hat das Recht, sich formlos bei einem unabhängigen Organ darüber zu beschweren, dass die Justiz in einem bestimmten Falle ihre Aufgabe nicht erfülle. Ergibt eine gründliche Prüfung unzweifelhaft ein richterliches Fehlverhalten im Sinne von Ziffer 5.1., so kann das genannte Organ eine Disziplinarmaßnahme ergreifen oder bei der nach dem Statut zuständigen Disziplinarinstanz anzeigen.
Gemäß dem Urteil und der Rechtsmittelbelehrung des BayLSG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur von zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb einer begrenzten Frist eingelegt werden.
Also nicht von jedermann und formlos! Eine parteiische und abhängige und gegen geltendes Recht verstoßende Entscheidung.
Ganz abgesehen davon, dass damit auch nicht gewährleistet und garantiert wäre, dass zugelassene Prozessbevollmächtigte meine Rechtsinteressen auch tatsächlich so vertreten könnten, wie ich dies möchte, darf ich das BSG zitieren:
„...so stellt das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG eine, wie die Erfahrung (eigene Anmerkung: nicht das Recht, sondern nur die Erfahrung) zeigt, nur schwer zu überwindende Hürde (eigene Anmerkung: Beeinträchtigung) dar. Nur rund 6% aller Nichtzulassungsbeschwerden führen zur Zulassung der Revision (Stand 2005)“
Also eindeutig ein Verstoß gegen den o. g. Art. 6 EMRK, sowie gegen deren allgemeine Grundsätze wie oben angeführt und auch gegen die genannten Artikel des GG der BRD.
Wissentlich und bewusst wird wohl aber Niemand Rechtsbeugung (oder evtl. doch?) begehen. Von daher denke ich einfach, dass entsprechende Umstände (Abhängigkeiten) die Richter/innen des BayLSG zu einer derartigen Entscheidung veranlasst haben.
Hierauf kann und will ich allerdings keinerlei Rücksicht nehmen und erwarte daher das gesetzlich garantierte Recht auf Anhörung.
Ansonsten darf ich wohl auch als „jedermann“ eine gesetzliche und damit rechtliche Erklärung dafür erwarten, weshalb das GG der BRD, wie auch die EMRK keine Anwendung und Anerkennung erfahren können.
Lassen Sie mich zur Unterstreichung dieser Diskrepanzen bei einem Rechtsstreit noch folgendes anführen:
Zitat:
Friedrich Müller / Ralph Christensen / Michael Sokolowski
Rechtstext und Textarbeit, Berlin 1997
Rechtstext und Textarbeit, Berlin 1997
- Rechtstext: Der Rechtstext ist nicht Behälter der Rechtsnorm, sondern Durchzugsgebiet konkurrierender Interpretationen
1. Für den Positivismus bildet die objektivierbare Bedeutung die Brücke zwischen der Geltung des Gesetzes und der Rechtfertigung juristischen Handelns: 1.1 Der Normtext repräsentiert die Rechtsnorm • 1.2 Die juristische Textarbeit wird auf einen Erkenntnisvorgang eingeschränkt • 1.3 Der Richter ist gerechtfertigt, soweit er die im Text verlorene Präsenz der Rechtsnorm wiederherstellt
2. Die sprachliche Bedeutung ist mit dieser Rolle überfordert: 2.1 Die Sprachtheorie der Juristen ist von Legitimationsbedürfhissen bestimmt • 2.2 Die sprachliche Ordnung kann die Erwartungen der Juristen nicht erfüllen • 2.3 Legitimation ergibt sich nicht aus der Sprachtheorie, sondern allenfalls in der Sprachpraxis
3.Geltung, Bedeutung und Rechtfertigung sind als Probleme voneinander zu trennen: 3.1 Die sprachliche Bedeutung ist dem juristischen Handeln nicht vorgeordnet • 3.2 Das juristische Handeln ist eine semantische Praxis • 3.3 Der Normtext hat am Beginn juristischer Textarbeit nicht schon Bedeutung, sondern nur Geltung
II. Textarbeit: Der Richter ist nicht der Mund des Gesetzes, sondern Konstrukteur der Rechtsnorm
1. Die Praxis der Rechtserzeugung hat ihren Sinn in der Semantik des Kampfs um die Bedeutung des Gesetzes: 1.1 Der Richter trifft auf die ursprüngliche Gewalt des Konflikts und kommt für eine Rechtsfindung zu spät • 1.2 Der Richter zwingt den Konflikt in die Sprache und wendet ihn zu einem Kampf ums Recht • 1.3 Der semantische Kampf um die Bedeutung des Gesetzestextes ist symbolische Gewalt und bringt das Recht zur Sprache
2. Das Gesetz ist nicht Gegenstand einer Rechtserkenntnis, sondern Arena für den Kampf um das Recht im Raum der Sprache: 2.1 In der semantischen Praxis sind Sprache und Sprecher intern relationiert • 2.2 Zwischen Normtext als Textformular und Rechtsnorm als Textbedeutung liegt das juristische Handeln als semantische Praxis • 2.3 Die Bedeutung des Normtextes wird nicht mechanisch angewendet oder frei erfunden, sondern durchgesetzt
3. Der Gang vom Normtext zum Text der Rechtsnorm ist der Weg, den die Gewalt durch die Sprache nimmt: 3.1 Grund und Grundlage der Rechtserzeugung ist die Gewalt der Sprache • 3.2 Um des Rechts Herr zu werden, übt der Richter Gewalt über Text und Fall und gibt damit das Gesetz • 3.3 Mit seinem Urteil schneidet der Richter das Wort zum Konflikt ab
III. Die Textstruktur des Rechtsstaats: Von der Verleugnung zur Teilung und Kontrolle richterlicher Gewalt
1. Die Erschwerung der Gewalt durch die Sprache begründet die Hoffnung auf das Recht: 1.1 Die Gerechtigkeit kann die Gewalt nicht in einen Metacode einbinden • 1.2 Die Wahrheit der Rechtsbehauptung hebt die Gewalt nicht auf • 1.3 Trotz seines Entscheidungscharakters ist das Recht mehr als reine Gewalt
2. Der Rechtsstaat bildet eine Textstruktur: 2.1 Zurechnungstext ist der Normtext als „geltende" Zeichenkette • 2.2 Der Rechtfertigungstext muss den Zusammenhang von Geltung und Bedeutung begründen • 2.3 Der Anordnungstext wird mittels des Rechtfertigungszwangs in die rechtsstaatliche Textstruktur eingeschrieben
3. Die richterliche Gewalt wird der Teilung und Kontrolle unterworfen: 3.1 Lässt sich innerhalb der juristischen Textarbeit eine Praxis der Grenze denken? • 3.2 Die rechtsstaatliche Textstruktur erlaubt eine praktische Kritik der Legitimität richterlicher Gewalt • 3.3 Die rechtsstaatliche Textstruktur bewirkt eine doppelte Faltung der Gewalt
Das Ende liegt in einer praktischen Alternative
Vorwort
Was geschieht tatsächlich, wenn Juristen einen Rechtsfall entscheiden?
Für den als Theorie schon lange nicht mehr haltbaren, doch praktisch noch immer vorherrschenden Positivismus ist die Antwort nicht schwer: Was im Gesetzbuch steht, sind schon die Normen. Ihr Inhalt ist als sprachliche Bedeutung objektiv erkennbar. Der Jurist legt die gesetzlichen Formeln aus, erkennt so die Bedeutung des Gesetzes für den gegebenen Fall und wendet es auf diesen an. Die Subsumtion ist dann gerechtfertigt, wenn er sie kognitiv richtig vollführt. Demzufolge fungiert der Rechtstext als Brücke zwischen der Geltung der Vorschrift und der Legitimität juristischen Entscheidens.
Traditionelle Juristen sehen nicht, dass die Gesetzbücher lediglich nicht-normative Textformulare enthalten, mit denen im konkreten Konfliktfall Rechtsnormen erarbeitet werden können. Der rechttheoretisch/rechtsmethodisch überfällige Paradigmenwechsel wird aber auch von der Notwendigkeit eingefordert, endlich auf Sprache einzugehen: auf das, was natürliche Sprache - denn die Sprache des Rechts ist eine natürliche, von fachsprachlichen Elementen durchsetzte - nicht können kann und auf das, was sie wirklich kann.
Juristisches Entscheiden ist in all seinen Aspekten Handeln, das auf Gewalt aufruht, das sie umwandelt und ausübt. Die in einem Staatsapparat riesig angehäufte Gewalt muss immer wieder gerechtfertigt werden. In jedem rechtlich zu lösenden Fall eines sozialen Konflikts, der als solcher ein Potential an Gewalt in Bewegung setzt, ist nicht nur diese, sondern zugleich auch die des sich einmischenden Staates zu domestizieren: durch rechtsstaatliche Arbeit demokratischer Juristen. Deren Tun ist notwendige Semantisierungsarbeit; ist nicht nur Arbeit mit Hilfe von Sprache, sondern mitten in ihr; nicht nur Arbeit über Texte (travail sur des textes), sondern unmittelbare Textarbeit (travail de textes).
Zu Beginn des Konkretisierungsvorgangs hat der Normtext noch keine Bedeutung ("Normativität") - nur Geltung. Es gibt keine lex ante casum. Geltung der legislatorischen Vorschrift, Bedeutung der zu entwickelnden Rechtsnorm und die Rechtfertigung des entscheidenden Juristen sind gesonderte Probleme; sie sollten abgeschichtet und einzeln untersucht werden.
Rechtsentscheidung ist Erzeugung von Rechtsnormen. Diese werden nicht im Gesetzbuch "gefunden"; auch nicht als präexistente auf den Einzelfall hin verengt, "individualisiert". Sie werden produziert. Der Richter ist Konstrukteur der Rechtsnorm, nicht Mund des Gesetzes; sonst könnte die stets latente, mit dem Konflikt aufgebrochene und durch die im Verfahren hinzukommende staatliche noch verstärkte Gewalt nicht rechtsstaatlich gefaltet werden. Die Entscheidung, die normatives Recht erzeugt, spielt sich als semantischer Kampf um die Bedeutung der Vorschrift für den Konflikt ab. Der Gang vom Normtext zum Text der Rechtsnorm ist aber auch der Weg, den die ursprüngliche Gewalt des Konflikts durch die Sprache zu nehmen hat. Dabei enthält Sprache selbst schon Gewalt, ist überformt durch Gewaltverhältnisse und übt schließlich - als Ergebnis einer Arbeit mit Texten in der staatlichen Institution - selber Gewalt aus.
Diesen Vorgängen gilt hier eine insistente Analyse des semantischen Kampfes, als welcher sich das gerichtliche Streitverfahren herausstellt, sowie eine linguistische und rechtstheoretische Untersuchung dazu, wie sich die Entscheidung in die rechtsstaatliche Textstruktur einschreibt. Einige Elemente dieser Vorgänge werden abschließend in eingehender Darstellung und Kritik einer Serie kontroverser obergerichtlicher Urteile aus dem Verwaltungsrecht exemplifiziert. Diesseits der schrecklichen Vereinfachungen des Positivismus, der Resignation der Reinen Rechtslehre, der theoriefeindlichen Übersteigerungen des Dezisionismus und jenseits der auf dem Markt befindlichen antipositivistischen Halbheiten, wird - mit Blick auf allmählich auszuformulierende Theorie - induktiv die Realität der alltäglichen semantischen Kämpfe im Sprachspiel "Recht" untersucht; wird verfolgt, was mit Rechtstext und Textarbeit tatsächlich geschieht, wenn eine Rechtsordnung in Tätigkeit ist, wenn sie "funktioniert".
Zitat ende
Soweit meine Begründung und Stellungnahme bzgl. der Nichtzulassung zur Revision auch mit dem ausdrücklichen Hinweis auf mein letztes Schreiben ........ an das BayLSG. .
Da mich diese Angelegenheit nicht nur als Mensch in meinem Dasein beschwert, sondern m. E. von grundsätzlicher Bedeutung in einer Rechtssache ist – nämlich der Frage: „ist Gesetz gleich Recht?“, wenn es diverse unterschiedliche Verordnungen und Gesetze für Menschen und Gesellschaftsstrukturen ungleicher Herkunft gibt -, verhindert das BayLSG mit der Nichtzulassung der Revision eine entsprechende, grundsätzliche Klärung in einer RECHTssache!
Stellungnahme zu den Entscheidungsgründen des Urteils durch das BayLSG vom ...........
In der Folge werde ich zum „Tatbestand“ und zu dem ein oder anderen Punkt der Entscheidungsgründe des BayLSG Stellung nehmen, aus welcher ersichtlich wird, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und meine Klagebegründung nicht hinreichend berücksichtigt wurde.
Tatbestand Seite 3 erster Absatz:
„Die Klage wurde in der mündlichen Verhandlung vom .......... zurückgenommen (vgl. beigezogene Akten des SG München S ........... und S ..........)“.
Hier handelt es sich um den lapidaren Hinweis auf die Rücknahme ohne Bezugnahme auf Art und Weise und den wahren Grund meiner Rücknahme!
Hierzu verweise ich ausdrücklich auf meine Stellungnahme vom .......... an das BayLSG zu den Ausführungen der BA für Arbeit vom ...........:
„Die Rücknahme der Klage bzgl. des AZ: S ,,,,,,,,,,, erfolgte unter dem Druck und der Androhung einer persönlichen Strafe, sowie der Erklärung durch die vorsitzende Richterin des SG Mchn., dass sie diese, diesen einen Punkt der Klage betreffende Sachlage in der Verhandlung meiner anderen Klage sowieso mit behandeln würde, womit ich kein Problem hatte.“
Seite 5 erster Absatz
„Eine Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen Regelung liege nicht vor, insbesondere könne ein Verstoß gegen gegen den Gleichheitssatz nicht erkannt werden“.
Durch unterschiedliche Regelungen und eine Gesetzgebung, bei welcher Menschen steuerfinanzierte, stattliche Hilfe nur auf Grund einer „Religionszugehörigkeit“ ohne jegliche weitere Forderungen, Nachweiserbringungen und Pressionen erhalten, andere Menschen aber diese Hilfe nur unter Androhung von Pressionen erhalten, ist der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz mehr als offensichtlich.
Hierzu füge ich in der Anlage einen Zeitungsausschnitt in Kopie bei, welchem durchaus zu entnehmen ist, dass es steuerfinanzierte staatliche Mittel für andere Menschen (in diesem Falle Bischöfe – hier genügt das Verkünden einer Heilsbotschaft, ohne den Nachweis dafür erbringen zu müssen, ob sich diese jemals erfüllt oder nicht und nach welchem RECHT dieses zu prüfen und zu beurteilen ist -) gibt und zwar ohne jegliche Pression und Überprüfung derer Eigenbemühungen. Diese durch die Politik (den „Gesetzgeber“) - hier durch Frau Haderthauer - auch vehement verteidigt wird. Wobei damit offensichtlich wird, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegt. Hier verweisen Menschen (Religionsführer) auf eine „Tätigkeit“, Eigenbemühungen, deren Ergebnis und Überprüfbarkeit (Sinnhaftigkeit) nicht anhand menschlicher Regelungen und Gesetze überprüfbar und nachzuvollziehen ist, sondern nur in einer GLAUBEnsüberzeugung. Dies bedeutet, dass „man“ Menschen mit einer bestimmten Herkunft, Welt- und Glaubensanschauung nur auf Grund deren „Meinung“ und Darlegung/Auslegung ihrer Sichtweise der Dinge glaubt und ihnen steuerfinanzierte staatliche Hilfe zukommen lässt. Anderen Menschen, mit einer anderen Herkunft jedoch grundsätzlich nicht glaubt und daher mit Pression Nachweise von diesen erwartet, Eigenbemühungen wie sie wiederum nur von anderen Menschen in Regelungen und Gesetzen festgelegt wurden und werden. Also eindeutig eine Ungleichbehandlung von Menschen vor dem Recht und Gesetz . (Anlage 1)
WOCHENENDE, 23./24.8.2008 WWW.ABENDZEITUNG.DE
ABTEILUNG GIFT UND GALLE
Haderthauer gibt Geschichtsunterricht
MÜNCHEN Im Streit über den Umgang der SPDmit der Linkspartei hat die CSU die Tonlage am Freitag nochmals verschärft. Generalsekretärin Christine Haderthauer warf den Sozialdemokraten vor, sich zum "nützlichen Idioten" der Linken zu machen und"geschichtsvergessen" zu sein. Obwohl die SPD 1946 gegen ihren Widerstand' mit der KPDzur SED zwangsvereinigt worden sei, mache die hessische SPD-Landeschefin Andrea Ypsilanti heute "gemeinsame Sache mit den Kommunisten". Die SPD werde damit "zum Steigbügelhalter für I\ader-Geschwader" und mache sich im Sinne Lenins zum "nützlichen Idioten" der Linken.Haderthauer erinnerte an die Rolle von Ex-Kanzler Willy Brandt. Unter dessen Führung habe sich die SPD "von dem Gedanken an die Wiedervereinigung verabschiedet", während CSU-Chef Franz-Josef Strauß damals "eisern daran festgehalten" habe.Einmal in Fahrt, warf Haderthauer gleich auch noch den Grünen vor,
und hier kommt es:
die"Entchristianisierung Bayerns" anzustreben. Die Forderung von deren Landtagsfraktionschef Sepp Dürr, Bischöfe nicht mehr aus Steuergeldern zu bezahlen, offenbare eine kirchenfeindliche Gesinnung: "Unter,dem Deckmantel der Multi-Kulti-Gleichmacherei wollen die Grünen die Kirchen aus dem öffentlichen Leben verbannen. Das gab es ja schon in der DDR." SPD und Grüne keilten zurück: "Eine solch nervöse CSU habe ich in der Politik selten erlebt", sagte SPD-Chef Kurt Beck. Die Grünen forderten Haderthauer auf, sich für ihren "unsäglichen DDR-Vergleich" zu entschuldigen.
Und auch hier der unsägliche Vergleich zwischen „Deutschland“ und „Deutschland“. Zwischen einem „deutschen Rechtsverständnis“ im Osten des Landes und einem „deutschen Rechtsverständnis im Westen des Landes. Hierzu habe ich ja bereits im ersten Teil dieses Themas Bezug genommen.
Hier wird deutlich, dass es bei den Regelungen und der Gesetzgebung um eine Auslegung geht; also um eine Meinung von Menschen, welche sich aber nicht am Recht an sich, sondern eben an Gegebenheiten und Abhängigkeiten orientiert.
Von der RECHTsprechung erwarte ich allerdings, dass sie Regelungen und Gesetze anhand des Rechtes an sich überprüft. Denn erst dann und nur dann wäre eine Rechtsprechung und deren Vertreter absolut unabhängig und unparteiisch, wie im GG, als auch in der EMRK gefordert.
Seite 5 letzter Absatz:
„Bei den geforderten Eigenbemühungen handle es sich damit um reine Pseudoaktivitäten. Andere Menschen würden steuerfinanzierte staatliche Hilfe ohne jegliche Pression erhalten....“
Da hebt die Beklagte einmal darauf ab, dass es bei den Bewerbungen um die Bewerbung an sich gehe: ein andermal auf die Sinnhaftigkeit der Bewerbung. Und was die Eigenbemühungen/ Eigeninitiativen angeht:
Initiative = erster tätiger Anstoß zu einer Handlung, der Beginn einer Handlung
Dies habe ich sowohl mit meinem Widerspruch, als auch mit meinen Aussagen (Email) und eigenen Bewerbungen erbracht. Dass meine Eigenbemühungen nicht in das Schema der Beklagten passen und mir deshalb dann keine Eigenbemühungen zu unterstellen ist schon sehr abwegig.
Hierzu verweise ich ebenfalls ausdrücklich auf meine Widerspruchsschreiben vom ....... und ....... an die Bundesanstalt für Arbeit – Arbeitsamt München- Widerspruchsstelle.
Außerdem füge ich die Email-Korrespondenz vom ....... Antwort vom ......... in Kopie bei, aus welcher hervor geht, dass ich Eigenbemühungen – wenn vielleicht auch nicht in der erwarteten Form – unternommen hatte. Worin mir dann auch meine – nicht ganz abwegige Annahme bzgl. der Arbeitsmarktsituation – realistische Sichtweise auch bestätigt wurde. (Anlage 2)
Seite 7 Absatz 2
„Der Kläger hat auch nie ein Hehl daraus gemacht...ff“:
Auch hierbei handelt es sich um eine unbegründete und unbewiesene Unterstellung. Im Gegenteil, ich habe – bis auf die von mir widersprochenen Pseudoaktivitäten und selbst diese habe ich dann noch vollzogen – all das getan, was von mir verlangt wurde.
So habe ich mich in den Jahren .... und ..... bei – meinem Profil entsprechenden – einigen Firmen – wenn auch erfolglos – beworben. s. h. mein Schreiben vom ......... an das SG Mchn. welchem die Bewerbungsunterlagen beigefügt wurden. Zudem verweise ich in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch nochmals auf mein Schreiben vom ........... an das SG Mchn.
Nur weil „man“ - von Seiten der Beklagten - der Wahrheit und Wirklichkeit nicht ins Auge sehen wollte, erwartete und forderte „man“ von mir, dass ich genauso handeln sollte, wie ich dies in der Folge dann auch tat..Was meine Bewerbungen anbelangt: ich habe darin nur dargelegt, was „man“ ständig von mir forderte und erwartete.
Dies bedeutet in der Konsequenz: es gibt Regelungen und Gesetze, Forderungen und Anweisungen für einen bestimmten Personenkreis (Menschen) welcher steuerfinanzierte, staatliche Hilfen unter anderen Voraussetzungen erhält, wie ein anderer bestimmter Personenkreis (Menschen).
s. h. Nochmals meinen Hinweis auf den Art. 3 Abs. 1 GG im ersten Absatz auf Seite 2 dieser Beschwerde.
Es bedeutet aber auch: handelt „man“ genau nach diesen Vorgaben und Regelungen, Forderungen und Anweisungen, dann handelt „man“ bereits wieder falsch (s. einfach die Urteile der Behörden und Gerichte). Egal, was „man“ macht, die Auslegung erfolgt so, dass „man“ stets der „Schuldige“ ist. Um was für eine „Gesetzgebung“ (ist nicht per se RECHTsgebung) handelt es sich hierbei?!
Um dies klären zu lassen, bin ich diesen – mir vorgeschriebenen – Weg gegangen.
Von daher bitte ich um Feststellung, dass die Nichtzulassung der Beschwerde durch das BayLSG ungerechtfertigt und ein Verstoß gegen geltendes Recht (GG und EMRK) ist und mir der weitere RECHTsweg offen steht. Denn ich würde diese RECHTsstreitigkeit gerne auf einem unabhängigen RECHTsweg klären lassen, notfalls auch noch vor dem BverfGericht. ]]
Jetzt könnte man doch meinen, dass §§ und Gesetze, welche erlassen wurden und werden, vor ihrer Veröffentlichung in den entsprechenden Gesetzesbüchern auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft seine, ehe diese erlassen werden.
Wie kann es aber dann zu solchen Widersprüchen, wie an obigem Beispiel aufgezeigt kommen?!
Es liegt und kann nur daran liegen, dass es nur einem „erlauchten“ Kreis vorbehalten ist,
a) dieses Gesetze nach eigenem Rechtsverständnis zu verfassen und zu erlassen und
b) bereits innerhalb dieses Rechtsverständnis dafür gesorgt wird, dass sich auch wieder nur dieser „erlauchte“ Kreis mit Rechtsfragen und -klärungen befassen kann und darf.
Damit ist „Jedermann“ - völlig entgegen der erlassenen Gesetze – von einer Überprüfung und einem damit verbundenen Rechtsweg von vornherein ausgeschlossen. Also eindeutig ein Widerspruch und damit Verstoß derjenigen, welche §§ und Gesetze als rechts bindend erlassen!
Andererseits bestätigt ein derartiges Verhalten wiederum nur die Bibel: „denn sie wissen nicht, was sie tun“!
Damit will ich es vorläufig mit diesem Themenbereich „Alles was recht ist...“ belassen. Vielleicht ergibt sich zu einem späteren Zeitpunkt nochmals die Gelegenheit, dieses Thema erneut aufzugreifen und nochmals etwas dazu zu sagen, bzw. schreiben.
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