Montag, 12. Juni 2017

Wie man die Demokratie und die Würde des Menschen außer Kraft setzt

Würden und wären all die bisher bereits erlassenen Gesetze befolgt und in die Tat umgesetzt worden, wäre dies längst das Ende der Gesetze, der Gesetzgebung. Denn wenn erfüllt ist und wird, was aufgrund von Gesetzen erfüllt und eingehalten werden soll, wozu wären sie dann noch nötig?!
Denn angeblich sind die Gesetze ja für die Menschen und deren Freiheit gemacht.
Und anstatt auf die Einhaltung längst erlassener Gesetze zu achten, dies zu kontrollieren, werden ständig neue Gesetze, Gesetzesänderungen und Nivellierungen erlassen.
Man baut also ständig neue „Zäune“ unter der Prämisse, dass nur so die Freiheit und Demokratie gewahrt werden könnte?!

So aber ist das Ende „alter“ Gesetze dadurch erreicht, dass man immer „neue“ Gesetze macht, welche die vorhergehenden Gesetze – ohne Erfüllung, also den eigentlichen Sinn und Zweck ihrer Gesetzgebung verfehlend – als Gesetzgeber selbst als „falsch“ und jederzeit korrigierbar, anpassbar (an was eigentlich?) immer wieder ad absurdum führt.

Und so setzt man nun auch den Grundgesetz-Artikel 1:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 1 

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
      1. Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
außer Kraft!!! Die Würde des Menschen, der Mensch und die Demokratie (also die Herrschaft des Volkes) ist nun eben nicht mehr unantastbar! Es wird zur Auslegungssache derer, die sich und ihre Positionen von der Demokratie (also durch das Volk) gefährdet sehen. Und diesem wird nun ein Riegel vorgeschoben! Die Grundrechte des Menschen werden per Gesetz eingeschränkt! Was ist dann der Art. 1 des GG noch wert?!

Jüngstes Beispiel ist der § 89 im Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalgesetzes vom 1. Juni 2017

§89
Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10 des Grundgesetzes),
der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes)
und der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes)
werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

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